22-08-2024 / Aktuelle Mitteilungen

Das Oberste Verwaltungsgericht hat am 29.05.2024 entschieden, dass die Beantragung des Residente Não Habitual-Sonderstatus rein deklaratorisch ist. Laut Gesetz hat diese Beantragung bis Ende März des Folgejahres nach der Anmeldung als in Portugal steuerlich ansässig zu geschehen.

Beispiel: Wer im Jahr 2020 die Voraussetzungen erfüllte, um in den Genuss des Sonderstatus zu gelangen, d.h. während der letzten fünf Jahre nicht in Portugal steuerlich ansässig war und sich als steuerlich in Portugal ansässig anmeldete, musste den RNH-Antrag bis Ende März 2021 stellen.

Die Finanzverwaltung hat diese Fristen-Regelung, d.h. die Pflicht zur Stellung des RNH-Antrages bis Ende März des Folgejahres, bisher dahingehend interpretiert, dass es sich hierbei um eine Ausschlussfrist handelt.

Die obersten Richter in Portugal haben nun entschieden, dass es sich um keine Ausschlussfrist handelt, sondern die Beantragung jederzeit während des Zehnjahres-Zeitraumes, innerhalb dessen der Sonderstatus gilt, vorgenommen werden kann. Allerdings gilt der Sonderstatus dann nur noch für die Zukunft, d.h. für die verbleibende Zeit. Beispiel: Wer die Voraussetzungen erfüllt hatte, um in den Genuss des Sonderstatus im Jahr 2020 zu kommen, es aber versäumte, den Antrag bis Ende März 2021 zu stellen, kann diesen Antrag z.B. 2024 stellen und von 2024 bis Ende 2029 noch von diesem Status profitieren.

Bisher ist uns nicht bekannt, dass die Finanzverwaltung sich diesem Urteil anschließt. Das Finanzamt ist nämlich an dieses Urteil nur im konkreten Fall gebunden. Das Urteil entfaltet keine Gesetzeskraft. Derjenige, dessen Antrag auf Anerkennung des RNH-Status wegen der vermeintlichen Versäumnis der Frist abgelehnt wird, hat jedoch ab sofort gute Chancen, notfalls gerichtlich gegen den ablehnenden Bescheid vorzugehen.

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