10-02-2024 / Fachartikel zum portugiesischen Recht

Das Ende des steuerlichen Sonderstatus Residente Não Habitual und die bestehenden Übergangsvorschriften:
Der Steuerexperte Dr. Alexander Rathenau erläutert die aktuelle Rechtslage zum RNH-Regime. Für viele ist es noch nicht zu spät, um einen erfolgreichen Antrag auf Bewilligung des RNH-Status zu stellen. Die Reihe über das „Mais Habitação“-Gesetzespaket wird im März fortgeführt.

Der portugiesische steuerliche Sonderstatus mit dem Namen „Residente Não Habitual“ (kurz RNH) gewährt steuerliche Vergünstigungen auf bestimmte Einkommensarten, vor allem aus dem Ausland. In der Praxis profitieren vor allem Ruheständler von diesem Sonderstatus.
Unter dem RNH-Status werden auf Ruhegehälter nur 10 % Steuern in Portugal fällig. Bezieher von anderen Einkommensarten, etwa von Zinsen, Dividenden und Lizenzrechten, profitieren ebenso von dem Sonderstatus. Einkünfte aus Zinsen, Dividenden und Lizenzrechten sind in Portugal unter dem RNH-Status von der Steuer gänzlich befreit.

Der Sonderstatus setzt die Aufnahme eines steuerlichen Wohnsitzes in Portugal voraus und wird für einen Zeitraum von zehn Jahren gewährt. Das erste Jahr der Registrierung als in Portugal steuerlich ansässig zählt bereits als das erste Jahr des genannten Zehn-Jahreszeitraumes.

Am 1.1.2024 wurde der steuerliche Sonderstatus RNH durch das Staatshaushaltsgesetz 2024 in der bisher bekannten Form abgeschafft. Die neuen RNH-Regelungen, die seit dem 1.2.2024 gelten, sind nunmehr sehr eng gefasst, da sie an eine bestimmte Berufstätigkeit in Portugal geknüpft sind.

Obwohl der Sonderstatus in der bisherigen Form abgeschafft wurde, führen Übergangsvorschriften dazu, dass viele Steuerpflichtige im Jahr 2024 noch erfolgreich den RNH-Status in der bis zum 1.1.2024 geltenden Fassung erwerben können. Dieser Beitrag erläutert u.a. diese Übergangsvorschriften.

In Bezug auf die bis zum 31.12.2023 geltenden RNH-Steuervergünstigungen ist ab dem 1.1.2024 Folgendes zu beachten:

I) derjenige, dem der steuerliche Sonderstatus vor dem 1.1.2024 bereits anerkannt wurde, genießt Vertrauensschutz. Solange die Zehnjahresfrist des steuerlichen Sonderstatus noch nicht abgelaufen ist, profitiert man von den steuerlichen RNH-Vorteilen, die das bisher geltende Recht gewährte;

II) derjenige, der sich bis zum 1.1.2024 als in Portugal steuerlich ansässig wirksam registriert hat, kann nach der bisherigen Regelung bis Ende März 2024 (d. h. bis Ende März des Folgejahres, nachdem er in Portugal steuerlich ansässig wurde) den Antrag auf Anerkennung des steuerlichen Sonderstatus noch erfolgreich stellen;

III) derjenige, der sich bis zum 1.1.2024 nicht als in Portugal steuerlich ansässig wirksam registriert hat, kann ausnahmsweise noch wirksam den steuerlichen Sonderstatus beantragen:

(1) solange er nachweist, dass er am 31.12.2023 die Voraussetzungen erfüllte, um als in Portugal steuerlich ansässig angesehen zu werden. Als in Portugal ansässig sieht das Gesetz denjenigen an:

→ der in einem Steuerjahr während eines beliebigen Zeitraumes von zwölf Monaten, im Steuerjahr beginnen oder endend, a) sich mehr als 183 Tage zusammenhängend oder mit Unterbrechungen in Portugal aufgehalten hat, oder
→ sich zwar weniger als 183 Tage in Portugal aufgehalten hat, aber an irgendeinem Tag dieser zwölf Monate über eine Wohnung verfügt unter Bedingungen, die vermuten lassen, dass er beabsichtigt, diese als seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu behalten und zu
bewohnen (Art. 16 Abs. 1 lit. a), b) Einkommensteuergesetz).

Im Klartext: Nach dem Wortlaut der Regelungen kann derjenige noch erfolgreich den steuerlichen Sonderstatus RNH beantragen, der nachweisen kann, sich vor dem 1.1.2024 mehr als 183 Tage in Portugal aufgehalten oder im Jahre 2023 über eine Wohnung verfügt zu haben, die vermuten lässt, dass er die Absicht hat, in Portugal seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu fixieren.

Wer diese Voraussetzungen erfüllt und sie auch nachweisen kann, hat sich bis Ende März 2024 als in Portugal bereits im Steuerjahr 2023 steuerlich ansässig zu registrieren und den Antrag auf Bewilligung des steuerlichen Sonderstatus RNH zu stellen. Wie oben bereits ausgeführt, muss der Antrag auf Anerkennung des steuerlichen Sonderstatus bis spätestens Ende März des Folgejahres der steuerlichen Ansässigkeit in Portugal gestellt werden.

(2) ferner kann derjenige, der sich bis zum 1.1.2024 nicht als in Portugal steuerlich ansässig wirksam registriert hat, ausnahmsweise noch wirksam den steuerlichen Sonderstatus beantragen, wenn er bis zum 31.12.2024 in Portugal steuerlich ansässig wird und bei seinem Antrag auf Anerkennung des steuerlichen Sonderstatus RNH erklärt, eine der nachfolgenden Bedingungen zu erfüllen:

  • Bis zum 31.12.2023 einen Arbeitsvertrag oder Entsendungsvertrag abgeschlossen zu haben, solange die Tätigkeit in Portugal ausgeübt werden soll;
  • Bis zum 10.10.2023 einen Mietvertrag oder einen anderen Vertrag, der ein Recht auf Nutzung einer Immobilie in Portugal gewährt (hier ist vor allem an einen Leihvertrag zu denken), abgeschlossen zu haben;
  • Bis zum 10.10.2023 einen Vorvertrag oder ein Reservierungsvertrag über den Erwerb einer Immobilie in Portugal abgeschlossen zu haben;
  • Bis zum 10.10.2023 sein Kind in einer Bildungseinrichtung mit Sitz im portugiesischen Hoheitsgebiet eingeschrieben zu haben;
  • Über ein Aufenthaltsvisum oder eine Aufenthaltserlaubnis, die bis zum 31.12.2023 gültig war, zu verfügen;
  • Bis zum 31.12.2023 ein Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltsvisums oder einer Aufenthaltserlaubnis gem. dem geltenden Ausländerrecht begonnen zu haben. Ausreichend ist hier der Nachweis der Beantragung eines Termins beim Ausländeramt.

Derjenige, der Mitglied des Haushalts des genannten Steuerpflichtigen ist, etwa der Ehepartner und das minderjährige Kind, profitiert ebenso von diesen Übergangsvorschriften.

Derjenige, der eine der genannten Bedingungen erfüllt, hat sich bis zum 31.12.2024 als in Portugal steuerlich ansässig zu registrieren und danach den Antrag auf Anerkennung des steuerlichen RNH-Status zu stellen. Bei dem Antrag auf Anerkennung des steuerlichen RNH-Status hat er das Jahr anzugeben, seitdem er in Portugal steuerlich ansässig ist. Ist er erst seit dem Jahr 2024 in Portugal steuerlich ansässig, kann er den Antrag auf Anerkennung des steuerlichen RNH-Status nach den allgemeinen Regelungen noch bis Ende März 2025 stellen.

Fraglich ist, bis wann der Antrag auf Anerkennung des steuerlichen RNH-Status gestellt werden muss, wenn man bereits seit dem Steuerjahr 2023 in Portugal steuerlich ansässig ist. Nach der allgemeinen Regelung muss der Antrag bis Ende März 2024 gestellt werden.

Die Übergangsvorschriften sehen aber Folgendes vor:
In den Fällen, in denen der Antrag auf Anerkennung des steuerlichen RNH-Status nach dem Ablauf der allgemeinen Frist gestellt wird, wird der Sonderstatus trotzdem anerkannt. Allerdings gilt der Sonderstatus dann nur noch für die verbleibende Zeit der insgesamt 10 RNH-Jahre, berechnet ab dem Jahr der Begründung der steuerlichen Ansässigkeit.

Beispiel: Herr Meyer hat am 01.10.2023 einen Leihvertrag über eine Wohnimmobilie in Portugal abgeschlossen. Er hat sich als in Portugal steuerlich ansässig am 12.12.2023 registriert. Den Antrag auf Anerkennung des Sonderstatus stellt er aber erst am 5.5.2024, also nach Ablauf der regulären Frist, die Ende März 2024 ablief.

In dieser Konstellation wird Herrn Meyer der RNH-Status trotz Fristablauf anerkannt, aber mit Wirkung ab dem Steuerjahr 2024. Da er bereits 2023 in Portugal steuerlich ansässig war, ist bereits ein Jahr des steuerlichen Sonderstatus vergangen, d.h. er kann nur noch von einem RNH-Zeitraum von 9 Jahren (2024-2033) profitieren. Sollte Herr Meyer sich als in Portugal steuerlich ansässig am 12.12.2024 registrieren und den Sonderstatus erst am 5.5.2025 stellen, wird der RNH-Status ebenso anerkannt, jedoch mit Wirkung ab dem Steuerjahr 2025 und nur noch für die verbleibenden 9 Jahre (2025-2034).

Fazit: Wer demnach eine der genannten Bedingungen (z. B. Kaufvorvertrag oder Leihvertrag über eine portugiesische Wohnimmobilie, der bis zum 10.10.2023 abgeschlossen wurde) nachweisen kann, profitiert nicht nur von einer Frist bis Ende 2024 für die Registrierung als in Portugal steuerlich ansässig, sondern auch davon, dass der Ablauf der regulären Frist für die Stellung des Antrages auf Anerkennung des steuerlichen Sonderstatus (= Ende März des Folgejahres nach der Begründung der steuerlichen Ansässigkeit in Portugal) keine Ausschlussfrist (mehr) ist.

Autor:

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