Eine stetig wachsende Anzahl von Rentnern und Pensionären aus EU-Mitgliedsstatten zeigt Interesse an den durch den portugiesischen Gesetzgeber geschaffenen Steuervorteilen. Im nachfolgenden Artikel erklärt Rechtsanwalt Alexander Rathenau die Gesetzeslage im Detail.
Autor: Rechtsanwalt und Advogado Dr. Alexander Rathenau (
Deutsche Rentner und Rentner aus anderen EU-Staaten
Der portugiesische Gesetzgeber hat den Sonderstatus eines “nicht gewöhnlichen Steuerresidenten“ (residente não habitual) in das Einkommensteuergesetz aufgenommen.
Durch die Anerkennung dieses Sonderstatus wird ein Anreiz für Ausländer geschaffen, nach Portugal umzusiedeln. Derjenige, der eine Rente, z.B. in Deutschland, bezieht, soll nach seinem Umzug nach Portugal auf seine Rentenbezüge keine Steuern zahlen müssen. Da die in Deutschland ausgezahlte Rente nach dem Umzug nach Portugal – gemäss dem geltenden Übereinkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und Portugal – auch im Rentenstaat (Deutschland) keiner Besteuerung unterliegt, bleibt sie gänzlich steuerfrei. Die Rente wird weder in Deutschland noch in Portugal besteuert. Der Gesetzgeber beabsichtigt hierdurch solche ausländischen Rentner anzusprechen, die hohe Rentenbezüge haben und nach dem Umzug nach Portugal z.B. in Immobilieneigentum investieren bzw. in Portugal ihr Geld ausgeben.
Der Rentner hat für die Anerkennung dieses Sonderstatus Folgendes zu erfüllen:
(1) Er muss in dem Jahr, in dem sein Sonderstatus anerkannt werden soll, in Portugal steuerlich ansässig, d.h. unbeschränkt steuerpflichtig, werden. Eine natürliche Person ist in Portugal unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie sich in Portugal mehr als 183 Tage aufhält oder zum 31. Dezember über eine Wohnung verfügt, die vermuten lässt, dass sie ihren Aufenthalt in Portugal fortsetzen wird;
(2) Er darf in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag in Portugal nicht steuerlich ansässig gewesen sein bzw. sich als steuerlich ansässig registriert haben und
(3) Er muss den Antrag auf Anerkennung des Sonderstatuts zum Zeitpunkt der Registrierung als in Portugal steuerlich ansässig stellen oder spätestens bis zum 31. März des Folgejahres.
Wird der Sonderstatus anerkannt, wird die Rente, die der Antragsteller im Rentenstaat bezieht, in Portugal nicht besteuert, soweit sie im Ursprungsland einer Besteuerung aufgrund des Doppelbesteuerungsübereinkommens unterliegt oder in Portugal als ausländische Rente anzusehen ist. Letzteres ist einfach nachzuweisen.
Die Rente wird, wie oben am Beispiel eines deutschen Rentners geschildert, auch nicht im Rentenstaat besteuert. Nach den meisten Übereinkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung wird die Rente nur in dem Staat besteuert, in dem der Rentenbezieher steuerlich ansässig ist. Darunter fallen in der Regel sowohl staatliche als auch private Renten.
Da der Rentner in Portugal steuerlich ansässig ist und in Portugal infolge seines Sonderstatus seine Rente nicht zu versteuern hat, bleiben seine Rentenbezüge steuerfrei! Die Steuerbefreiung gilt für einen Zeitraum von zehn Jahren. Das Gesetz sieht bisher keine Verlängerung dieses Zehn-Jahres-Zeitraumes vor. Während dieser zehn Jahren muss der Rentenbezieher in Portugal ansässig bleiben, anderenfalls er den Sonderstatus verliert. Sollte er aber z.B. 1 Jahr aussetzen, kann er den Sonderstatus innerhalb der Zehn-Jahres-Frist wieder aufnehmen.
Von Bedeutung ist, dass andere Einkommensarten in der Regel nicht in beiden Ländern steuerfrei sind. Die wichtigste Einkommensart von Einwanderern stellen Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden und Gewinn aus Kapitalanlagen) dar.
Kapitalerträge sind in Portugal steuerfrei, wenn diese im Herkunftsstaat besteuert werden „können“ und nicht als in Portugal erzielte Einkünfte anzusehen sind. Nach dem Doppelbesteuerungsübereinkommen zwischen Deutschland und Portugal „können“ Kapitalerträge eines in Portugal Ansässigen im Herkunftsstaat (Deutschland) besteuert werden. Obwohl das Übereinkommen von „können“ besteuert werden spricht, werden diese Erträge in aller Regel in Deutschland besteuert. Es fallen dann zwar keine Steuern in Portugal an, jedoch im Herkunftsstaat Deutschland. Anders als bei Rentenbezügen
kommt es demzufolge zu keiner vollständigen Steuerbefreiung. Ähnliche Regeln gibt es für andere Einkunftsarten.
Bestimmte Berufsgruppen (z.B. für Mediziner und Architekten), die in Portugal den aufgezeigten Sonderstatus erwerben und in Portugal Einnahmen generieren, unterliegen in Portugal niedrigen Steuersätzen.
Alle Informationen wurden mit größter Sorgfalt und nach besten Wissen und Gewissen recherchiert und aufbereitet. Trotz aller Bemühungen um möglichst korrekte Darstellung und Prüfung von Sachverhalten sind Irrtümer oder Interpretationsfehler möglich.
Autor:
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