Eine stetig wachsende Anzahl von Rentnern und Pensionären aus EU-Mitgliedsstatten zeigt Interesse an den durch den portugiesischen Gesetzgeber geschaffenen Steuervorteilen. Im nachfolgenden Artikel erklärt Rechtsanwalt Alexander Rathenau die Gesetzeslage im Detail.

Autor: Rechtsanwalt und Advogado Dr. Alexander Rathenau (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.)

Deutsche Rentner und Rentner aus anderen EU-Staaten

Der  portugiesische  Gesetzgeber  hat  den  Sonderstatus  eines  “nicht  gewöhnlichen Steuerresidenten“  (residente  não  habitual)  in  das  Einkommensteuergesetz aufgenommen.

Durch die Anerkennung dieses Sonderstatus wird ein Anreiz für Ausländer geschaffen, nach Portugal umzusiedeln. Derjenige, der eine Rente, z.B. in Deutschland, bezieht, soll nach  seinem  Umzug  nach  Portugal  auf  seine  Rentenbezüge  keine  Steuern  zahlen müssen.  Da  die  in  Deutschland  ausgezahlte  Rente  nach  dem  Umzug  nach  Portugal  – gemäss  dem  geltenden  Übereinkommen  zur  Vermeidung  einer  Doppelbesteuerung zwischen  Deutschland  und  Portugal  –  auch  im  Rentenstaat  (Deutschland)  keiner Besteuerung  unterliegt,  bleibt  sie  gänzlich  steuerfrei.  Die  Rente  wird  weder  in Deutschland noch in Portugal besteuert. Der Gesetzgeber beabsichtigt hierdurch solche ausländischen  Rentner  anzusprechen,  die  hohe  Rentenbezüge  haben  und  nach  dem Umzug nach Portugal z.B. in Immobilieneigentum investieren bzw. in Portugal ihr Geld ausgeben.
 
Der Rentner hat für die Anerkennung dieses Sonderstatus Folgendes zu erfüllen:
 
(1) Er muss in dem Jahr, in dem sein Sonderstatus anerkannt werden soll, in Portugal steuerlich ansässig, d.h. unbeschränkt steuerpflichtig, werden. Eine natürliche Person ist  in  Portugal  unbeschränkt  steuerpflichtig,  wenn  sie  sich  in  Portugal  mehr  als  183 Tage aufhält oder zum 31. Dezember über eine Wohnung verfügt, die vermuten lässt, dass sie ihren Aufenthalt in Portugal fortsetzen wird;

(2)  Er  darf  in  den  letzten  fünf  Jahren  vor  dem  Antrag  in  Portugal  nicht  steuerlich ansässig gewesen sein bzw. sich als steuerlich ansässig registriert haben und

(3)  Er  muss  den  Antrag  auf  Anerkennung  des  Sonderstatuts  zum  Zeitpunkt  der Registrierung  als  in  Portugal  steuerlich  ansässig  stellen  oder  spätestens  bis  zum  31. März des Folgejahres.

Wird der Sonderstatus anerkannt, wird die Rente, die der Antragsteller im Rentenstaat bezieht,  in  Portugal  nicht  besteuert,  soweit  sie  im  Ursprungsland  einer  Besteuerung aufgrund  des  Doppelbesteuerungsübereinkommens  unterliegt  oder  in  Portugal  als ausländische Rente anzusehen ist. Letzteres ist einfach nachzuweisen.

Die Rente wird, wie oben am Beispiel eines deutschen Rentners geschildert, auch nicht im  Rentenstaat  besteuert.  Nach  den  meisten  Übereinkommen  zur  Vermeidung  einer Doppelbesteuerung  wird  die  Rente  nur  in  dem  Staat  besteuert,  in  dem  der Rentenbezieher steuerlich ansässig ist. Darunter fallen in der Regel sowohl staatliche als auch private Renten.

Da  der  Rentner  in  Portugal  steuerlich  ansässig  ist  und  in  Portugal  infolge  seines Sonderstatus seine Rente nicht zu versteuern hat, bleiben seine Rentenbezüge steuerfrei! Die Steuerbefreiung  gilt für einen  Zeitraum von zehn Jahren. Das Gesetz sieht bisher keine  Verlängerung  dieses  Zehn-Jahres-Zeitraumes  vor.  Während  dieser  zehn  Jahren muss der Rentenbezieher in Portugal ansässig bleiben, anderenfalls er den Sonderstatus verliert.  Sollte  er  aber  z.B.  1  Jahr  aussetzen,  kann  er  den  Sonderstatus  innerhalb  der Zehn-Jahres-Frist wieder aufnehmen.
 
Von Bedeutung ist, dass andere Einkommensarten in der Regel nicht in beiden Ländern steuerfrei  sind.  Die  wichtigste  Einkommensart  von  Einwanderern  stellen Kapitalerträge  (Zinsen,  Dividenden  und  Gewinn  aus  Kapitalanlagen)  dar.
 
Kapitalerträge  sind  in  Portugal  steuerfrei,  wenn  diese  im  Herkunftsstaat  besteuert werden „können“ und nicht als in Portugal erzielte Einkünfte anzusehen sind. Nach dem Doppelbesteuerungsübereinkommen  zwischen  Deutschland  und  Portugal  „können“ Kapitalerträge eines in Portugal Ansässigen im Herkunftsstaat (Deutschland) besteuert werden. Obwohl das Übereinkommen von „können“ besteuert werden spricht, werden diese Erträge in aller Regel in Deutschland besteuert. Es fallen dann zwar keine Steuern in  Portugal  an,  jedoch  im  Herkunftsstaat  Deutschland.  Anders  als  bei  Rentenbezügen
kommt es demzufolge zu keiner vollständigen Steuerbefreiung. Ähnliche Regeln gibt es für andere Einkunftsarten.

Bestimmte  Berufsgruppen  (z.B.  für  Mediziner  und  Architekten),  die  in  Portugal  den aufgezeigten Sonderstatus erwerben und in Portugal Einnahmen generieren, unterliegen in Portugal niedrigen Steuersätzen.

Alle Informationen wurden mit größter Sorgfalt und nach besten Wissen und Gewissen recherchiert und aufbereitet. Trotz aller Bemühungen um möglichst korrekte Darstellung und Prüfung von Sachverhalten sind Irrtümer oder Interpretationsfehler möglich.

Autor:

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